Blog

Globaler Ethik-Kodex für den Tourismus der Welttourismus-Organisation (WTO)

Globaler Ethik-Kodex für den Tourismus der Welttourismus-Organisation (WTO)


DOKUMENT

PRÄAMBEL

Wir, die Vertreter der Welttourismuswirtschaft, Delegierte der Staaten, Territorien, Unternehmen, Institutionen und Gremien, die Mitglieder der Welttourismus-Organisation (WTO) sind, versammelt zur Generalversammlung in Santiago, Chile, an diesem 1. Oktober 1999.

Bestätigen die Ziele, die in Artikel 3 der Statuten der Welttourismusorganisation dargelegt sind, und sind uns der "entscheidenden und zentralen" Rolle dieser Organisation bewußt, wie sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen anerkannt worden ist, zur Förderung und Entwicklung des Tourismus, mit der Absicht, zu wirtschaftlicher Entwicklung, internationaler Verständigung, zum Frieden, Wohlstand und dem allgemeinen Respekt für und die Wahrung der Menschenrechte und grundlegenden Freiheiten aller Menschen beizutragen, ohne Unterschiede in bezug auf Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion,

Sind fest davon überzeugt, daß der Tourismus durch die direkten, spontanen und unvermittelten Kontakte, die er zwischen Männern und Frauen unterschiedlicher Kulturen und Lebensstile hervorbringt, eine wichtige Kraft für den Frieden und ein Element der Freundschaft und des Verständnisses unter den Völkern der Welt darstellt,

Gemäß dem Grundprinzip, Umweltschutz, wirtschaftliche Entwicklung und Armutsbekämpfung auf nachhaltige Weise miteinander in Einklang zu bringen, wie es von den Vereinten Nationen auf dem "Erdgipfel" von Rio de Janeiro formuliert und in der Agenda 21 ausgedrückt wurde, die zu diesem Anlass verabschiedet wurde,

Unter Berücksichtigung des raschen und - sowohl in der Vergangenheit als auch voraussehbar - anhaltenden Wachstums touristischer Aktivitäten, ob als Freizeitbeschäftigung oder zu geschäftlichen, kulturellen, religiösen oder gesundheitlichen Zwecken, und seiner starken, sowohl positiven als auch negativen Auswirkungen auf Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft sowohl der Ursprungs- als auch der Zielländer, auf lokale Gemeinschaften und indigene Völker sowie auf internationale Beziehungen und Handel,

Mit dem Ziel, verantwortlichen, nachhaltigen und allgemein zugänglichen Tourismus zu fördern, im Rahmen der Rechte auf Freizeit und Reisen und mit Respekt für die freien Entscheidungen der Gesellschaft aller Völker.

Jedoch überzeugt, daß die Welttourismuswirtschaft als ganze viel gewinnen kann, wenn sie in einem Umfeld arbeitet, das die Marktwirtschaft, Privatunternehmen und den freien Handel fördert und das hilft, die nützlichen Wirkungen der Tourismuswirtschaft zur Schaffung von Reichtum und Arbeitsplätzen zu optimieren,

Ebenfalls fest davon überzeugt, daß, sofern einige Prinzipien und Regeln beachtet werden, ein verantwortlicher und nachhaltiger Tourismus keineswegs inkompatibel ist mit der zunehmenden Liberalisierung der Bedingungen, denen der Handel mit Dienstleistungen unterliegt, und unter deren Ägide die Unternehmen in diesem Sektor arbeiten, und daß es möglich ist, in diesem Sektor Wirtschaft und Ökologie, Umwelt und Entwicklung, Offenheit für den internationalen Handel und den Schutz sozialer und kultureller Identitäten in Einklang zu bringen,

Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß nach einem solchen Ansatz alle Akteure in der Tourismusentwicklung - nationale, regionale und kommunale Verwaltungen, Unternehmen, Verbände der Tourismuswirtschaft, Arbeitskräfte in diesem Sektor, Nichtregierungsorganisationen und Gremien aller Art, die zur Tourismuswirtschaft gehören sowie gastgebende Gemeinschaften, die Medien und die Touristen selbst - unterschiedliche, wenn auch wechselseitig abhängige Verantwortlichkeiten in der individuellen und der gesellschaftlichen Entwicklung des Tourismus haben und daß die Abgrenzung ihrer individuellen Rechte und Pflichten dazu beitragen wird, dieses Ziel zu erreichen,

Verpflichtet, gemäß den Zielen, die seit der Verabschiedung der Resolution 364(XII) auf ihrer Generalversammlung 1997 in Istanbul von der Welttourismusorganisation selbst verfolgt werden, eine echte Partnerschaft zwischen den öffentlichen und den privaten Akteuren in der Tourismusentwicklung zu fördern, und mit dem Wunsch, daß eine solche Partnerschaft und Kooperation sich in offener und ausgewogener Weise auf die Beziehungen zwischen touristischen Herkunfts- und Zielländern und ihren jeweiligen Tourismusindustrien ausweiten möge,

In Weiterverfolgung der Erklärungen von Manila von 1980 zum Welttourismus und von 1997 zu den sozialen Auswirkungen des Tourismus sowie der ‚Tourism Bill of Rights’ und dem Touristen-Kodex, die 1985 in Sofia unter der Ägide der WTO verabschiedet wurden,

Jedoch davon überzeugt, daß diese Instrumente durch eine Reihe unabhängiger Prinzipien zu ihrer Auslegung und Anwendung ergänzt werden sollten, nach denen die Akteure in der Tourismusentwicklung ihr Verhalten am Beginn des 21. Jahrhunderts gestalten sollten,

Unter Verwendung, zum Zwecke dieses Instrumentes, der Definitionen und Klassifikationen in bezug auf Reisen, und insbesondere der Begriffe "Besucher", "Tourist" und "Tourismus", wie sie auf der internationalen Konferenz von Ottawa vom 24. bis 28. Juni 1991 verabschiedet wurden und 1993 von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen auf ihrer 27. Tagung angenommen wurden,

Mit Bezug insbesondere auf die folgenden Instrumente:

  • Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948;
  • International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights vom 16. Dezember 1966;
  • International Covenant on Civil and Political Rights vom 16. Dezember 1966;
  • Warschauer Übereinkommen zum Air Transport vom 12. Oktober 1929;
  • Chicagoer Übereinkommen zur internationalen zivilen Luftfahrt vom 7. Dezember 1944, und der Abkommen von Tokio, Den Haag und Montreal, in ihrer Verbindung damit;
  • Übereinkommen über Customs Facilities for Tourism vom 4. Juli 1954 und das diesbezügliche Protokoll;
  • Übereinkommen über den Schutz des Weltkultur- und Naturerbes vom 23. November 1972;
  • Erklärung von Manila zum Welttourismus vom 10. Oktober 1980;
  • Beschluss der 6. Generalversammlung der WTO (Sofia) zur Annahme der ‚Tourism Bill of Rights’ und des Touristen-Kodex vom 26. September 1985;
  • Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 26. Januar 1990;
  • Beschluss der 9. Generalversammlung der WTO (Buenos Aires) vom 4. Oktober 1991, der sich insbesondere auf die Erleichterung des Reisens und die Sicherheit von Touristen bezieht;
  • Rio-Deklaration zu Umwelt und Entwicklung vom 13. Juni 1992;
  • Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen vom 15. April 1994;
  • Übereinkommen über die Biologische Vielfalt vom 6. Januar 1995;
  • Beschluss der 11. Generalversammlung der WTO (Kairo) zur Verhinderung von organisiertem Sextourismus vom 22. Oktober 1995;
  • Erklärung von Stockholm vom 28. August 1996 gegen die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern;
  • Erklärung von Manila über die sozialen Auswirkungen des Tourismus vom 22. Mai 1997;
  • Übereinkommen und Empfehlungen, die von der Internationalen Arbeitsorganisation verabschiedet worden sind, in den Bereichen Kollektiv-Übereinkommen, Verbot von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, Verteidigung der Rechte indigener Völker sowie Gleichbehandlung und Nicht-Diskriminierung am Arbeitsplatz;

bekräftigen das Recht auf Tourismus und die Bewegungsfreiheit der Touristen;

drücken unseren Wunsch aus, eine gerechte, verantwortliche und nachhaltige Welttourismusordnung zu fördern, deren Nutzen von allen Sektoren der Gesellschaft geteilt wird, im Rahmen einer offenen und wettbewerbsfähigen internationalen Marktwirtschaft, und

nehmen zu diesem Zweck feierlich die Prinzipien des Globalen Ethischen Kodex für den Tourismus an.

PRINZIPIEN

Artikel 1

Der Beitrag des Tourismus zu gegenseitigem Verständnis und Respekt zwischen Völkern und Gesellschaften

(1) Das Verständnis und die Förderung der gemeinsamen ethischen Werte der Menschheit, mit einer Einstellung der Toleranz und des Respekts für die Vielfalt des religiösen, philosophischen und moralischen Glaubens, sind sowohl die Grundlage für als auch die Folge aus verantwortlichem Tourismus; die Akteure in der Tourismusentwicklung und die Touristen selbst sollten die sozialen und kulturellen Traditionen und Praktiken aller Völker beachten, einschließlich der von Minderheiten und indigenen Völkern, und ihren Wert anerkennen;

(2) touristische Aktivitäten sollten im Einklang mit den Eigenschaften und Traditionen der gastgebenden Regionen und Länder und mit Respekt für ihre Gesetze, Praktiken und Bräuche durchgeführt werden;

(3) die gastgebenden Gemeinschaften einerseits und einheimische Fachleute andererseits sollten sich mit den Touristen, die zu ihnen kommen, vertraut machen und sie respektieren, und ihre Lebensstile, Geschmäcker und Erwartungen kennenlernen; die Aus- und Fortbildung für Fachleute sollte dazu beitragen, sie gastfreundlich willkommen zu heißen;

(4) es ist Aufgabe der Behörden, die Touristen und Besucher und deren Eigentum zu schützen; sie müssen der Sicherheit ausländischer Touristen besondere Aufmerksamkeit schenken, da diese besonders angreifbar sein können; sie sollten die Einführung spezifischer Maßnahmen zur Information, Prävention, Sicherheit, Versicherung und Hilfestellung erleichtern, die deren Bedürfnissen entsprechen; jegliche Angriffe auf, Überfälle oder Entführungen von oder Drohungen gegen Touristen oder Beschäftigte in der Tourismusindustrie sowie die absichtliche Zerstörung touristischer Einrichtungen sollte streng verurteilt und bestraft werden;

(5) beim Reisen sollten Touristen und Besucher keine kriminellen Handlungen begehen bzw. keine Handlungen, die nach den Gesetzen des besuchten Landes als kriminell angesehen werden, und sich nicht in einer Weise verhalten, die von der lokalen Bevölkerung als beleidigend oder verletzend angesehen werden könnte, oder die Umwelt vor Ort schädigen könnte; sie sollten von jeglichem Handel mit illegalen Drogen, Waffen, Antiquitäten und geschützten Arten absehen sowie vom Handel mit Produkten und Substanzen, die nach nationalen Richtlinien gefährlich oder verboten sind;

(6) Touristen und Besucher haben die Verantwortung, sich schon vor ihrer Abreise mit den Besonderheiten der Länder, die sie besuchen wollen, vertraut zu machen; sie müssen sich der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken bewußt sein, die sie mit jeder Reise außerhalb ihrer gewohnten Umgebung eingehen, und sich so verhalten, daß sie diese Risiken minimieren;

Artikel 2

Tourismus als ein Weg zur individuellen und kollektiven Erfüllung

(1) Tourismus, die Aktivität, die am häufigsten mit Erholung und Entspannung, Sport und dem Zugang zu Kultur und Natur in Verbindung gebracht wird, sollte als bevorrechtigtes Mittel der individuellen und kollektiven Erfüllung gesehen werden.Wird er mit einer ausreichend offenen Einstellung praktiziert,, ist er ein unersetzlicher Faktor zur persönlichen Bildung, für gegenseitige Toleranz und zum Lernen über die berechtigten Unterschiede zwischen Völkern und Kulturen und ihrer Vielfalt;

(2) touristische Aktivitäten sollten die Gleichheit von Männern und Frauen respektieren; sie sollten die Menschenrechte fördern und insbesondere die individuellen Rechte der verwundbarsten Gruppen, vor allem von Kindern, Älteren, Behinderten, ethnischen Minderheiten und indigenen Völkern;

(3) die Ausbeutung anderer in jeder Form, insbesondere die sexuelle Ausbeutung, vor allem von Kindern, steht im Konflikt mit den fundamentalen Zielen des Tourismus und ist die Verwerfung des Tourismus; als solche sollte sie streng verboten und durch nationale Gesetzgebung sowohl der besuchten Länder als auch der Herkunftsländer derer, die solche Handlungen begehen, bestraft werden, selbst wenn sie im Ausland begangen werden;

(4) Reisen zu religiösen, Gesundheits- und Bildungszwecken und zum kulturellen und sprachlichen Austausch sind besonders vorteilhafte Formen des Tourismus, die Förderung verdienen;

(5) die Einführung der Bildungsarbeit über den Wert des touristischen Austauschs, seiner wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Nutzen und auch Risiken in die Lehrpläne von Bildungseinrichtungen sollte gefördert werden;

Artikel 3

Tourismus, ein Faktor nachhaltiger Entwicklung

(1) alle Akteure in der Tourismusentwicklung sollten die natürliche Umwelt schützen, um solides, kontinuierliches und nachhaltiges wirtschaftliches Wachstum zu erreichen, das darauf abzielt, die Bedürfnisse und Bestrebungen gegenwärtiger und zukünftiger Generationen gleichermaßen zu befriedigen;

(2) allen Formen von Tourismusentwicklung, die förderlich sind, um knappe und wertvolle Ressourcen, vor allem Wasser und Energie, zu schützen sowie das Abfallaufkommen zu reduzieren, sollte Priorität gegeben werden, und sie sollten von nationalen, regionalen und kommunalen Behörden finanziell gefördert werden;

(3) die zeitlichen und räumlichen Schwankungen von Touristen- und Besucherströmen, besonders die aufgrund von bezahltem Urlaub und Schulferien, und eine gleichmäßigere Verteilung der Ferien sollten angestrebt werden, um den Druck der touristischen Aktivitäten auf die Umwelt zu reduzieren und umgekehrt die vorteilhaften Auswirkungen sowohl auf die lokale Wirtschaft als auch auf die, die sich ihr widmen, zu erhöhen;

(4) die touristische Infrastruktur sollte so gestaltet und touristische Aktivitäten so geplant werden, daß Ökosysteme und die biologische Vielfalt geschützt und bedrohte Tierarten erhalten werden; die Akteure in der Tourismusentwicklung, und insbesondere Fachleute, sollten mit den Beschränkungen oder Einschränkungen ihrer Aktivitäten einverstanden sein, wenn diese in besonders empfindlichen Gebieten durchgeführt werden: Wüsten, polare oder Gebirgsregionen, tropische Wälder oder Feuchtgebiete, die günstig für die Ausweisung von Naturreservaten oder Schutzgebieten sind;

(5) Naturbezogener Tourismus und Ökotourismus werden als besonders förderlich anerkannt, um das Ansehen des Tourismus zu bereichern und zu erhöhen, vorausgesetzt sie respektieren die natürliche Umwelt, binden die einheimische Bevölkerung in ihrer Entwicklung ein und befinden sich im Einklang mit der Tragfähigkeit der touristischen Standorte;

Artikel 4

Tourismus, Nutzung des kulturellen Erbes der Menschheit und Beitrag zu seiner Förderung

(1) Die touristischen Ressourcen gehören zum gemeinsamen Erbe der Menschheit; die Gemeinschaften, in deren Territorien sie sich befinden, haben besondere Rechte und Pflichten daran;

(2) die Tourismuspolitik und touristische Aktivitäten sollten mit Respekt für das künstlerische, archäologische und kulturelle Erbe durchgeführt werden, das sie schützen und an zukünftige Generationen weitergeben; besondere Sorgfalt sollte dem Schutz und der Aufwertung der Denkmäler, Heiligtümer und Museen sowie der archäologischen und historischen Stätten gewidmet werden, welche umfassend den Touristenbesuchen geöffnet werden müssen; der öffentliche Zugang zu kulturellem Eigentum und Denkmälern in Privatbesitz sollte gefördert werden, mit Respekt für die Rechte seiner Eigentümer, sowie zu religiösen Gebäuden, ohne die normalen Gottesdienstbedürfnisse zu beeinträchtigen;

(3) die finanziellen Ressourcen, die aus den Besuchen kultureller Stätten und Denkmälern entstehen, sollten zumindest teilweise dazu verwendet werden, dieses Erbe zu erhalten, zu schützen, zu entwickeln und zu verschönern;

(4) Die touristische Aktivität sollte so geplant werden, daß traditionelle kulturelle Produkte, das Handwerk und die Folklore überleben und florieren können, und nicht dadurch degeneriert und standardisiert werden;

Artikel 5

Tourismus, eine nützliche Aktivität für gastgebende Länder und Gemeinschaften

(1) Die lokale Bevölkerung sollte in die touristischen Aktivitäten einbezogen werden und gleichberechtigt an dadurch entstehenden wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Nutzen, und besonders an der daraus resultierenden Schaffung direkter und indirekter Arbeitsplätze teilhaben;

(2) die Tourismuspolitik sollte so umgesetzt werden, daß sie dazu beiträgt, den Lebensstandard der Bevölkerung in den besuchten Regionen anzuheben und ihre Bedürfnisse zu befriedigen; der Planungs- und architektonische Ansatz im Betrieb von Tourismusressorts und Unterkünften sollte darauf abzielen, sie weitmöglichst in die lokalen wirtschaftlichen und sozialen Strukturen zu integrieren; wo die Fähigkeiten identisch sind, sollte der lokalen Arbeitskraft Priorität eingeräumt werden;

(3) besondere Aufmerksamkeit sollte den speziellen Problemen der Küstenregionen und Inselterritorien und empfindlichen ländlichen oder halbhohen Berggebieten gewidmet werden, in denen der Tourismus angesichts der abnehmenden traditionellen wirtschaftlichen Aktivitäten oft eine von wenigen Möglichkeiten zur Entwicklung bietet;

(4) Tourismus-Fachleute, insbesondere Investoren, sollten zusammen mit den nationalen, regionalen und kommunalen öffentlichen Behörden Studien über die Auswirkungen ihrer Entwicklungsprojekte auf die Umwelt und die natürliche Umgebung durchführen; sie sollten auch, mit der größten Transparenz und Objektivität, Informationen über ihre zukünftigen Programme und ihre absehbaren Auswirkungen liefern und über ihren Inhalt mit der betroffenen Bevölkerung in Dialog treten;

Artikel 6

Pflichten der Akteure in der Tourismusentwicklung

(1) Tourismus-Fachleute haben die Pflicht, Touristen mit objektiver und ehrlicher Information über ihre Zielorte, über Reisebedingungen, Gastfreundschaft und Aufenthalt zu versorgen; sie sollten sicherstellen, daß die Vertragsklauseln, die den Kunden vorge-schlagen werden, leicht verständlich sind, im Hinblick auf Art, Preis und Qualität der Dienstleistungen, die sie sich zu erbringen verpflichten und auf die finanzielle Kompensation, die von ihnen gezahlt werden muss, falls sie den Vertrag einseitig brechen;

(2) insoweit diese von ihnen abhängt, sollten Tourismus-Fachleute, in Zusammenarbeit mit den öffentlichen Behörden, Sorge zeigen für die Sicherheit, Unfallvermeidung, den gesundheitlichen Schutz und die Nahrungsmittelsicherheit derer, die ihre Dienste suchen; gleichermaßen sollten sie sicherstellen, daß es geeignete Systeme der Versicherung und Hilfeleistung gibt; sie sollten die Pflichten der Berichterstattung akzeptieren, die von nationalen Bestimmungen vorgeschrieben werden und, für den Fall, daß sie ihre vertragsmäßigen Verpflichtungen nicht einhalten, eine faire Kompensation zahlen;

(3) so weit es von ihnen abhängt, sollten Tourismus-Fachleute zur kulturellen und spirituellen Erfüllung der Touristen beitragen und ihnen während ihrer Reisen erlauben, ihre Religion auszuüben;

(4) die öffentlichen Behörden der Herkunfts- und gastgebenden Länder, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Fachleuten und ihrer Verbände, sollten sicherstellen, daß die notwendigen Mechanismen existieren, um Touristen im Fall des Bankrotts des Unternehmens, das ihre Reise organisiert hat, nach Hause zu bringen;

(5) Regierungen haben das Recht – und die Pflicht – besonders in einer Krise, ihre Staatsbürger über die schwierigen Umstände oder sogar Gefahren, denen sie während ihrer Reisen im Ausland ausgesetzt sein könnten, zu informieren; es liegt jedoch in ihrer Verantwortung, solche Informationen so herauszugeben, daß sie nicht in einer ungerechtfertigten oder übertriebenen Weise zum Nachteil der Tourismuswirtschaft der gastgebenden Ländern und der Interessen ihrer eigenen Veranstalter sind; der Inhalt von Reisehinweisen sollte deshalb vorher mit den Behörden der gastgebenden Länder und den betroffenen Fachleuten diskutiert werden; die formulierten Empfehlungen sollten streng proportional zu der Schwere der angetroffenen Situationen sein und auf die geographischen Regionen beschränkt werden, in denen die unsichere Lage aufgetreten ist; solche Hinweise sollten qualifiziert oder gestrichen werden, sowie es eine Rückkehr zu Normalität erlaubt;

(6) die Presse, und besonders die spezialisierte Reisepresse und andere Medien, sollte ehrliche und ausgewogene Informationen über Geschehnisse und Situationen herausgeben, welche den Touristenstrom beeinflussen könnten; sie sollte auch den Konsumenten von touristischen Dienstleistungen akkurate und verlässliche Informationen liefern; auch die neuen Kommunikationstechnologien und der elektronische Handel sollten entwickelt und zu diesem Zweck genutzt werden; wie auch die Medien sollten sie in keiner Weise für Sextourismus werben;

Artikel 7

Das Recht auf Tourismus

(1) die Aussicht auf direkten und persönlichen Zugang zur Entdeckung und dem Genuss der Ressourcen des Planeten stellt ein Recht dar, das allen Bewohnern der Welt gleichermaßen offen steht; die zunehmend umfassende Teilnahme am nationalen und internationalen Tourismus sollte als einer der bestmöglichen Ausdrücke der anhaltenden Zunahme an Freizeit angesehen werden, und es sollten ihr keine Hemmnisse in den Weg gelegt werden;

(2) das allgemeine Recht auf Tourismus muß als die logische Folge des Rechts auf Erholung und Freizeit angesehen werden, einschließlich der angemessenen Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigem bezahlten Urlaub, die durch Artikel 24 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 7.d des International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights garantiert werden;

(3) Sozialtourismus, und besonders assoziativer Tourismus, der den breiten Zugang zu Freizeit, Reisen und Urlaub erleichtert, sollte von den öffentlichen Behörden gefördert und entwickelt werden;

(4) Familien-, Jugend-, Studenten- und Seniorentourismus und Tourismus für Behinderte sollte gefördert werden;

Artikel 8

Bewegungsfreiheit der Touristen

(1) Touristen und Besucher sollten, in Übereinstimmung mit internationalem Recht und nationaler Gesetzgebung, von der Freiheit profitieren, sich innerhalb ihrer Länder und von einem Land in ein anderes zu bewegen, entsprechend Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

sie sollten Zugang zu den Orten des Transits und des Aufenthalts und zum Tourismus und kulturellen Sehenswürdigkeiten haben, ohne übermäßigen Formalitäten oder Diskriminierung ausgesetzt zu sein;

(2) Touristen und Besucher sollten Zugang zu allen verfügbaren internen oder externen Kommunikationsmitteln haben; sie sollten sofortigen und leichten Zugang zu örtlichen administrativen, rechtlichen und Gesundheitsdiensten genießen; sie sollten gemäß der in Kraft befindlichen diplomatischen Übereinkommen die Freiheit haben, mit den konsularischen Vertretern ihrer Herkunftsländer Kontakt aufzunehmen;

(3) Touristen und Besucher sollten in bezug auf die Vertraulichkeit ihrer persönlichen Daten und Informationen über ihre Person, besonders wenn diese in elektronischer Form gespeichert sind, die gleichen Rechte haben wie die Bürger des Landes, das sie besuchen;

(4) die administrativen Verfahren zur Grenzübertretung, ob sie in den Hoheitsbereich von Nationalstaaten fallen oder sich aus internationalen Abkommen ergeben, wie zum Beispiel Visa- oder Gesundheits- und Zollformalitäten, sollten so weit wie möglich angepaßt werden, um die größtmögliche Reisefreiheit und den breiten Zugang zu internationalem Tourismus zu erleichtern; Abkommen zwischen Gruppen von Ländern zur Harmonisierung und Vereinfachung dieser Verfahren sollten gefördert werden; spezifische Steuern und Abgaben, die zu Lasten der Tourismuswirtschaft gehen und ihre Wettbewerbsfähigkeit unterminieren, sollten nach und nach abgeschafft oder korrigiert werden;

(5) so weit es die wirtschaftliche Situation ihrer Herkunftsländer erlaubt, sollten Reisende Zugang zu einer bestimmten Menge frei konvertierbarer Währung haben, die sie für ihre Reisen benötigen;

Artikel 9

Rechte der Beschäftigten und Unternehmer in der Tourismuswirtschaft

(1) die Grundrechte der angestellten oder selbständigen Arbeitskräfte in der Tourismuswirtschaft und benachbarten Bereichen sollten garantiert und von nationalen und kommunalen Verwaltungen sowohl ihrer Herkunftsländer als auch der gastgebenden Länder mit besonderer Sorgfalt überwacht werden, angesichts der spezifischen Einschränkungen, die mit der Saisonalität ihrer Tätigkeit, der globalen Dimension ihres Wirtschaftsbereichs und der Flexibilität, die durch die Art ihrer Arbeit oft von ihnen verlangt wird, verbunden sind;

(2) angestellte oder selbständig Beschäftigte in der Tourismuswirtschaft und benachbarten Bereichen haben das Recht auf und die Pflicht zu angemessener Aus- und Fortbildung; sie sollten ausreichend sozial abgesichert werden, Arbeitsplatzunsicherheit sollte so weit wie möglich eingeschränkt werden und saisonalen Arbeitskräften im Tourismus sollte besonders in Hinblick auf ihre soziale Wohlfahrt ein besonderer Status angeboten werden;

(3) jede natürliche oder rechtliche Person, vorausgesetzt sie verfügt über die nötigen Fähigkeiten und Fertigkeiten, sollte ein Recht darauf haben, unter bestehendem nationalem Recht eine berufliche Aktivität im Tourismus auszuüben; Unternehmer und Investoren – besonders kleiner und mittelständischer Unternehmen – sollten das Recht auf freien Zugang zum Tourismussektor haben, mit minimalen rechtlichen oder Verwaltungsbeschränkungen;

(4) der Austausch von Erfahrungen, der Führungskräften und Beschäftigten aus verschiedenen Ländern, ob angestellt oder nicht, angeboten wird, trägt dazu bei, die Entwicklung der Tourismuswirtschaft zu fördern; dieser Austausch sollte im Einklang mit den jeweiligen nationalen Gesetzen und internationalen Übereinkommen so weit wie möglich erleichtert werden;

(5) als unersetzlicher Faktor der Solidarität in der Entwicklung und dem dynamischen Wachstum des internationalen Austauschs sollten multinationale Unternehmen der Tourismuswirtschaft nicht die beherrschende Stellung ausnutzen, die sie manchmal einnehmen; sie sollten vermeiden, zum Vehikel kultureller und sozialer Modelle zu werden, die den gastgebenden Gemeinschaften künstlich übergestülpt werden; im Austausch für ihre Freiheit zu investieren und zu handeln, die voll anerkannt werden sollte, sollten sie sich an der lokalen Entwicklung beteiligen und vermeiden, durch übermäßige Rückführung von Gewinnen oder induzierte Importe ihren Beitrag zu der Wirtschaft zu verringern, in der sie ansässig sind;

(6) die Partnerschaft und die Schaffung ausgewogener Verhältnisse zwischen Unternehmen in Herkunfts- und Zielländern tragen zu einer nachhaltigen Entwicklung des Tourismus und zu gerechten Verteilung der Nutzen aus seinem Wachstum bei;

Artikel 10

Umsetzung der Prinzipien des Global Code of Ethics for Tourism

(1) Die öffentlichen und privaten Akteure in der Tourismusentwicklung sollten in der Umsetzung dieser Prinzipien kooperieren und ihre wirkungsvolle Anwendung überwachen;

(2) die Akteure in der Tourismusentwicklung sollten die Rolle internationaler Institutionen anerkennen, unter denen die Welttourismusorganisation an erste Stelle steht, und der Nichtregierungsorganisationen mit Kompetenz in den Bereichen der Tourismusförderung und –entwicklung, des Schutzes der Menschenrechte und der Umwelt, mit dem nötigen Respekt für die allgemeinen Prinzipien des internationalen Rechts;

(3) diese Akteure sollten ihre Absicht unter Beweis stellen, Streitigkeiten, die die Anwendung oder die Auslegung des Global Code of Ethics for Tourism betreffen zur Schlichtung an ein unparteiliches drittes Gremium, das "Weltkomitee zur Tourismusethik", zu übergeben.

Deutsche Übersetzung: Christina Kamp für Tourism Watch

Dezember 1999

Dieses Dokument auch zum Download