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Kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat

Prostitution mit Kindern


Von Birgit Thoma

Entgegen weit verbreiteten Meinungen und kulturellen Vorurteilen ist die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern in nahezu allen Ländern der Welt grundsätzlich unter Strafe gestellt. Seit Anfang der neunziger Jahre wurden vor allem in den Zielländern des Tourismus die Gesetze zum Schutz der Kinder verbessert und Reformen für eine effektivere Strafverfolgung der Täter eingeführt.

In Südostasien waren die Philippinen das erste Land, das ein Gesetz gegen Kindesmissbrauch einführte. Ein Tourist macht sich bereits dann strafbar, wenn er ein einheimisches Kind mit auf sein Hotelzimmer nimmt. Personen, die Kinder in die Prostitution drängen oder ein Kind unter zwölf Jahren missbrauchen, können mit 30 Jahren Freiheitsstrafe oder sogar dem Tod bestraft werden. Das philippinische Gesetz definiert Prostituierte unter 18 Jahren als Opfer von Missbrauch. In Thailand kann der Geschlechtsverkehr mit Kindern unter 18 Jahren je nach Alter des Kindes mit bis zu sechs Jahren Haft bestraft werden. In Sri Lanka wird der sexuelle Missbrauch von Kindern unter 18 Jahren mit Gefängnisstrafen zwischen zehn und zwanzig Jahren geahndet, die Opfer haben das Recht auf Entschädigung. In Brasilien wird Sex mit Kindern und Jugendlichen mit bis zu zehn Jahren Gefängnis bestraft, und in Costa Rica wird Kindermissbrauch und Kinderpornografie mit Haftstrafen zwischen fünf und sechzehn Jahren geahndet.

Damit ist eine rechtspolitische Forderung aus der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen zum Teil erfüllt, obwohl die Schutzaltersgrenzen in der internationalen Gesetzgebung immer noch zwischen 12 und 18 Jahren variieren. Die Konvention sieht in der Kinderprostitution, dem Kinderhandel und der Kinderpornografie eine massive Verletzung der Rechte von Kindern unter 18 Jahren und fordert bessere Schutzmaßnahmen. Darüber hinaus gibt es inzwischen das Zusatzprotokoll zur Kinderkonvention, das auf nationaler Ebene Nachbesserungen im Strafrecht fordert.

Strafvorschriften in Deutschland

Lange Zeit hatten deutsche Behörden keine juristische Handhabe, um gegen den von ihren Staatsbürgern begangenen sexuellen Missbrauch an Kindern im Ausland vorzugehen, denn es konnten nur die Fälle geahndet werden, die auch am Tatort strafbar waren. Es gab Gesetzeslücken, die von den Tätern schamlos ausgenutzt wurden. Diese Lücken wurden auf Druck der ECPAT-Kampagne 1993 durch eine neue Strafrechtsregelung geschlossen. Bundesbürger, die im Ausland Straftaten des sexuellen Missbrauchs begehen, werden seither – unabhängig von der dortigen Rechtslage – nach deutschem Recht bestraft (‘Exterritorialprinzip’). Für sie gelten die deutschen Schutzaltersgrenzen von 14 Jahren für Missbrauch und von 16 Jahren für sexuelle Handlungen und die sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen. Auch die Strafvorschriften gegen Kinderprostitution, Kinderhandel und Kinderpornografie wurden 1998 neu gefasst.

In den Strafvorschriften zum sexuellen Missbrauch von Kindern und zur Verbreitung kinderpornografischer Schriften wurde das Höchststrafmaß erhöht. Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern wird künftig als Verbrechen und nicht länger nur als Vergehen bewertet. Das bedeutet, dass keine Einstellung der Verfahren unter Auflagen möglich ist und Bewährungsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Im Fall einer Verurteilung drohen den Tätern weitere Nachteile, wie zum Beispiel der Verlust des Beamtenstatus. Ferner wurden speziell für die Fälle des sexuellen Missbrauchs zum Zweck der Herstellung und Verbreitung kinderpornografischer Darstellungen sowie zum Kinderhandel neue Straftatbestände geschaffen.

Kein Täterschutz mehr durch diplomatische Vertretungen

Trotz vielfältiger gesetzlicher Neuerungen werden weniger als ein Prozent der Täter in Deutschland gerichtlich belangt. Eine Umfrage von ECPAT Deutschland bei Landgerichten stellte für 1998 fest, dass es lediglich in acht von 33 Verfahren zu Verurteilungen kam. Das Strafmaß lag bei durchschnittlich vier Jahren. Obwohl in Deutschland Sexualgewalt gegen Kinder auch im Ausland unter Strafe steht, wurden die Täter oft durch konsularische Maßnahmen der deutschen Botschaften geschützt. Über den diplomatischen Weg erhielten sie einen Rechtsbeistand. Die Familienangehörigen wurden über die Festnahme informiert. So konnten sie Beweismittel rechtzeitig vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden vernichten. Auch wurden den Tätern häufig bereits vor dem Verfahren die Ausreisepapiere ausgehändigt und so die Flucht vor härteren Strafen ermöglicht. Künftig darf der konsularische Beistand für die Täter nicht mehr zu einer Verhinderung der Strafverfolgung oder Verurteilung im Ausland führen.

Probleme bei der Strafverfolgung

Die bestehenden Gesetzesänderungen konnten bisher trotzdem die große Diskrepanz zwischen der Zahl der Verbrechen und der eingeleiteten Verfahren nicht verhindern. Die Tatsache, dass sich die Täter nach wie vor weitgehend sicher fühlen dürfen, hat mehrere Gründe. Zum Beispiel gibt es in den meisten Ländern zwar Gesetze zum Schutz der Kinder. Sie unterscheiden sich aber in den rechtlichen Normen und damit den Beweisanforderungen, was die Strafverfolgung der Täter sehr erschwert. Die verschiedenen Schutzaltersgrenzen in einzelnen Ländern schaffen weitere strafrechtliche Probleme. Eine weltweite Angleichung der Schutzaltersgrenzen für Kinder ist kaum möglich, da kulturelle und ethnische Unterschiede dem entgegenstehen. Auch sind bestehende Rechtshilfeverfahren viel zu langwierig. Der bürokratische Weg sieht vor, dass über die Polizeidienststellen, Staatsanwaltschaften, Justizbehörden, die Botschaften und das Auswärtige Amt ein Antrag gestellt wird, der in derselben Reihenfolge rückwärts im jeweiligen Land zu den Polizeidienststellen vor Ort gelangt. Diese formalen Mühlen arbeiten letztendlich für die Täter. Darüber hinaus existieren unterschiedliche Ermittlungsmethoden. So erhält der Täter im Ausland häufig die Möglichkeit, nochmals an den Tatort zurückzukehren. So kann er wichtige Beweismittel wie Videos und Bilder vernichten. Zusätzlich besteht ein mangelnder Informationsfluss zwischen den beteiligten Behörden oder wird durch Korruption behindert. An erster Stelle ist aber zu nennen, dass wegen sexuellen Missbrauchs im internationalen Kontext meist nur dann ermittelt wird, wenn ein besonders schwerwiegendes kriminelles Handeln vorliegt. "Gelegenheitstäter" bleiben dadurch weitgehend unbehelligt. Letztendlich hängt eine effektive Strafverfolgung jedoch auch maßgeblich vom Engagement und der Zivilcourage jedes/r Einzelnen ab. Denn ohne eine Anzeige oder ein Bekanntwerden der Tat kann auch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Gleichgültigkeit, Schweigen und Tabuisierung führen zu einer Ausweitung des Problems.

In den folgenden Ländern erlaubt das "Exterritorialprinzip" die strafrechtliche Verfolgung von Staatsbürgern, die ein Verbrechen im Ausland begangen haben:

Afrika: Algerien, Äthiopien, Marokko

Amerika: Kanada, Mexiko, USA

Asien: China, Japan, Laos, Taiwan, Thailand

Australien und Neuseeland

Europa: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, Zypern

Der Beitrag wurde mit freundlicher Genehmigung der neuen ECPAT-Broschüre "Gegen das Wegsehen" entnommen.

(7.294 Anschläge, 105 Zeilen, März 2003)