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Nationaler Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte

Drei Fragen an Bärbel Kofler, Menschenrechtsbeauftragte der Bundesregierung


Die 2011 beschlossenen UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte beschreiben klar und deutlich die Sorgfaltspflichten von Unternehmen. Unternehmen müssen demnach die Risiken und Auswirkungen ihres Handelns untersuchen und sicherstellen, dass weder durch ihr eigenes Verhalten noch durch das ihrer Zulieferer oder Vertragspartner Menschenrechte verletzt werden. Auch müssen sowohl Staaten als auch Unternehmen Abhilfe bei Menschenrechtsverletzungen schaffen. Die UN-Leitprinzipien sind zwar rechtlich nicht bindend, beruhen jedoch auf bestehenden Menschenrechtsverpflichtungen. In Deutschland steht der Umsetzungsplan („Nationaler Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte“) kurz vor der Verabschiedung. Wir fragten Bärbel Kofler, Menschenrechtsbeauftragte der Bundesregierung, nach der Bedeutung des Plans für die Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen im Tourismus – gerade auch in beliebten Urlaubsländern der Deutschen.

TW: Die Bundesregierung hat zwei Jahre an dem nationalen Aktionsplan gebastelt. Im Ergebnis enthält er nun eine Aufforderung an die Unternehmen, menschenrechtliche Sorgfaltspflichten umzusetzen. Effektive Anreize oder gar Sanktionen für untätige Unternehmen sind darin nicht zu finden. Ist das für eine große Wirtschaftsnation wie Deutschland ambitioniert genug?

Bärbel Kofler: Der nationale Aktionsplan (NAP) geht weit über bloße Aufforderungen hinaus. Er formuliert eine eindeutige Erwartungshaltung der Bundesregierung an die Unternehmen, und zwar an alle Unternehmen. Ihn soweit zu bringen, war ein hartes Stück Arbeit. Die Bundesregierung hat ihren Gestaltungsspielraum genutzt, um effektive Anreize zu setzen. Zum Beispiel bei den Voraussetzungen, unter denen die Instrumente der Außenwirtschaftsförderung in Anspruch genommen werden können, also bei Exportkreditversicherungen, Förderungen von Direktinvestitionen im Ausland und bei der Vergabe von ungebundenen Finanzkrediten.

Wer hier in Zukunft Anträge stellt, wird sich in einem gesonderten Punkt zum Thema Menschenrechte äußern müssen. Ziel ist, dass Unternehmen, die die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht derzeit nicht erfüllen, dies bei Inanspruchnahme von Instrumenten der Außenwirtschaftsförderung in Zukunft tun.

TW: Die Tourismusbranche ist durch komplexe Dienstleistungsketten und eine hohe Internationalität gekennzeichnet. Was bedeutet der deutsche Aktionsplan für den Tourismus?

Bärbel Kofler: Zunächst einmal: Der nationale Aktionsplan gilt branchenunabhängig für alle Unternehmen. In der Praxis werden natürlich unterschiedliche Maßnahmen erforderlich sein, zumal die verschiedenen Branchen auch ganz unterschiedlich aufgestellt sind. Es ist ja nicht so, dass sich die Unternehmen erst jetzt mit menschenrechtlichen Fragen beschäftigen. Gerade die Tourismusbranche hat sich so früh mit der Problematik auseinandergesetzt, dass ich sagen würde, sie hat eine Vorreiterrolle. Ein Beispiel ist der Runde Tisch Menschenrechte im Tourismus (Roundtable Human Rights in Tourism e.V.). Auf der ITB 2016 habe ich auf dem Podium am Studiosus-Gespräch zu eben diesem Thema teilgenommen. Was mir hier in Erinnerung geblieben ist: Der volle Saal und die informierte, unaufgeregte Diskussion. Die Unternehmen sehen die Probleme, sie wollen sie lösen und sie wollen klare Regeln dafür.

Wir in Deutschland wollen uns nicht auf einen Preiswettbewerb auf Kosten der Menschenrechte einlassen. Allerdings müssen wir auch darauf achten, dass sich andere an die Regeln halten. Die viel zitierten fairen Voraussetzungen sind eines unserer Ziele, auch für die Tourismusbranche.

TW: Welchen Mehrwert bringt der Aktionsplan für Menschen, die von Menschenrechtsverletzungen im Tourismus betroffen sind – zum Beispiel Fischer, die für Hotels, in denen auch Deutsche Urlaub machen, von ihren Stränden vertrieben wurden oder das Personal in Hotels, das oft unter prekären Arbeitsbedingungen leidet?

Bärbel Kofler: Der nationale Aktionsplan will, dass Unternehmen sich mit ihrem Umfeld auseinandersetzen und dafür sorgen, dass Fälle, wie Sie sie beschreiben, gar nicht erst vorkommen. Das ist Teil der Erwartungshaltung, die die Bundesregierung an die unternehmerische Sorgfalt in der Achtung der Menschenrechte formuliert. Wer keine Verfahren einführt, um tatsächliche und potenziell nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte zu ermitteln, wer keine Maßnahmen umsetzt, um negative Auswirkungen abzuwenden, der erfüllt seine menschenrechtliche Sorgfaltspflicht nicht. Und die Einrichtung von Beschwerdemechanismen oder zumindest die Teilnahme an solchen, die bereits bestehen, gehört ebenfalls zu den Erwartungen an die Unternehmen, die im Aktionsplan festgeschrieben sind.

Schließlich legt der nationale Aktionsplan auch fest, dass die Bundesregierung überprüfen wird, ob diese Erwartungen erfüllt werden. Und dass sie gesetzliche Maßnahmen prüfen wird, wenn sie zu dem Eindruck gelangt, dass das nicht in ausreichendem Maße der Fall ist.

(5076 Zeichen, Dezember 2016, TW 85)